AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
DNS Datentechnik GmbH
(zuletzt aktualisiert am 26.03.2016)
I. Geltungsbereich, Vertragsschluss
Die DNS Datentechnik GmbH führt Aufträge ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen aus. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Aufträge mit einem Auftragswert unter Euro 10.000.- werden ohne ausdrückliche, vorhergehende Absprache nur auf Grundlage dieser Lieferbedingungen ausgeführt.
II. Preise und Gültigkeit
Die im Angebot der DNS Datentechnik GmbH genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch zwei Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise der DNS Datentechnik GmbH enthalten keine Mehrwertsteuer, es sei denn, diese ist gesondert ausgewiesen. Die Preise der DNS Datentechnik GmbH gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
III. Zahlung
Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen, sofern im Angebot kein anders Zahlungsziel vereinbart wurde. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu.
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches der DNS Datentechnik GmbH wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann die DNS Datentechnik GmbH Vorauszahlungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen der DNS Datentechnik GmbH auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
Eine Geldschuld ist während des Verzugs für das Jahr mit 12 % zu verzinsen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
IV. Lieferung
Hat sich die DNS Datentechnik GmbH zum Versand verpflichtet, so nimmt sie diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person oder Firma übergeben worden ist.
Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von der DNS Datentechnik GmbH ausdrücklich bestätigt werden.
Gerät die DNS Datentechnik GmbH in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
Betriebsstörungen sowohl im Betrieb der DNS Datentechnik GmbH als auch in dem eines Zulieferers, insbesondere Streik, Aussperrung, Transportstörung, Transportmittelmangel sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
Der DNS Datentechnik GmbH steht an den vom Auftraggeber angelieferten Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
Die DNS Datentechnik GmbH nimmt im Rahmen der ihr aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb der DNS Datentechnik GmbH zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können der DNS Datentechnik GmbH auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, es ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist die DNS Datentechnik GmbH berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen der DNS Datentechnik GmbH gegen den Auftraggeber ihr Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an die DNS Datentechnik GmbH ab. Die DNS Datentechnik GmbH nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für die DNS Datentechnik GmbH bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist die DNS Datentechnik GmbH auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Besicherung der DNS Datentechnik GmbH beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der DNS Datentechnik GmbH verpflichtet.
Bei Be- oder Verarbeitung von im Eigentum der DNS Datentechnik GmbH stehender Waren ist die DNS Datentechnik GmbH als Hersteller anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist die DNS Datentechnik GmbH auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen, Gewährleistungen
Ist der Auftraggeber Unternehmer, leistet die DNS Datentechnik GmbH für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Es gelten ausschließlich die im jeweiligen Datenblatt bzw. Leistungsbeschreibungen beschriebenen Produkteigenschaften als zugesichert.
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so leistet die DNS Datentechnik GmbH für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Beim scheitern der Bemühungen hat der Auftraggeber die Wahl, ob die Nacherfüllung durch eine weitere Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die DNS Datentechnik GmbH ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung oder Vergütung (Minderung), oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rückritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich anzeigen, anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Ist der Auftraggeber Verbraucher, muss er innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei der DNS Datentechnik GmbH. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach der Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Ware bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Auftraggeber, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung arglistig von der DNS Datentechnik GmbH verursacht wurde.
Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber den Mangel nicht rechtszeitig angezeigt hat.
Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
Erhält der Auftraggeber eine mangelhafte Montage- oder Installationsanleitung, ist die DNS Datentechnik GmbH lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montage- oder Installationsanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montage- oder Installationsanleitung der ordnungsgemäßen Montage oder Installation entgegensteht.
Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch die DNS Datentechnik GmbH nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens der DNS Datentechnik GmbH.
VII. Bestimmungen zu TOPTECH® Software
Durch den Kauf einer mit dem Markennamen TOPTECH® gekennzeichneten Software erhält der Auftraggeber das nicht übertragbare Recht zur Benützung dieser Software-Komponenten in maschinenlesbarer Form für einen einzelnen Benutzer an einem einzelnen PC und einzelnen Ort. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software-Komponenten oder Teile davon dritten Personen zugänglich zu machen oder die Software-Komponenten in einer Art einzusetzen, dass Dritten das Benutzen der Programme, gleich auf welchem technischen Weg, ermöglicht wird oder die Programme durch Dritte benutzt werden können, wobei als Dritte auch Personen gelten, die ihr Unternehmen auf welchem Wege immer gänzlich oder teilweise (auch in Form des Eintrittes als Gesellschafter) übernehmen. Es ist dem Auftraggeber weiters untersagt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Herstellers diese vertragsgegenständlichen Software-Komponenten auf einen anderen Computer zu übertragen, abzuändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu entkompilieren oder zu entassemblieren, von der Software oder dem schriftlichen Material abgeleitete Werke zu erstellen, zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Letzteres gilt auch für die Erstellung, Vervielfältigung oder Verbreitung der vertragsgegenständlichen Software-Komponenten in gedruckter oder anderer nicht-maschinenlesbarer Form. Diese Bestimmungen sind auch Teil des Software-Lizenzvertrages, welchem bei jeder Installation der TOPTECH® Software zugestimmt werden muss.
VIII. Haftung
Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung der DNS Datentechnik GmbH auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden jedoch maximal bis zur Höhe des Auftragswertes.
Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der DNS Datentechnik GmbH. Gegenüber Unternehmern haftet die DNS Datentechnik GmbH bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der DNS Datentechnik GmbH zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers oder seiner eingesetzten Mitarbeiter.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der DNS Datentechnik GmbH grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von der DNS Datentechnik GmbH zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers oder der von ihm eingesetzten Mitarbeiter.
IX. Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat die DNS Datentechnik GmbH von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
X. Impressum
Die DNS Datentechnik GmbH kann auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
XI. Datenschutz
Die im Geschäftsverkehr mit der DNS Datentechnik GmbH erfassten personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur Geschäftsabwicklung und Kundenbetreuung verwendet. Sie sind nach dem Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz der DNS Datentechnik GmbH. Auf das Vertragsverhältnis findet österreichisches Recht Anwendung.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz, oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.